Elternmitwirkung
Alle Informationen, die Sie auf dieser Seite finden, stammen aus dem vom Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Heft:
„Einfach mitwirken. Elternmitwirkung in der Schule“, das Sie beim Ritterbach Verlag erhalten oder unter www.Bildungsportal.nrw.de einsehen können.
Die Informationen sind hier aus Gründen der Übersichtlichkeit auf die für die Grundschule relevanten Aussagen verkürzt wiedergegeben!
Grundsätzliches
Das Recht der Eltern, durch ihre Vertretungen an der Gestaltung des Schulwesens mitzuwirken, hat einen hohen Stellenwert und ist in Nordrhein-Westfalen in der Landesverfassung (Art 10 Absatz 2) verankert. Wie Mitwirkung im Einzelnen abläuft, regelt das Schulgesetz (SchulG) und hier vor allem der Teil über die Schulverfassung (§§ 62 ff. SchulG).
Die folgenden Informationen sollen Ihnen helfen, lediglich einen Überblick über die Mitwirkungsgremien zu erhalten.
Die Klassenpflegschaft
Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse bilden die Klassenpflegschaft. Die Klassenpflegschaft wählt aus ihrer Mitte zu Beginn des Schuljahres eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Beide nehmen über ihre Aufgaben in der Klassenpflegschaft hinaus mit beratender Stimme an der Klassenkonferenz teil, die nur in besonderen Fällen tagt.
Themen der Sitzung der Klassenpflegschaft (Elternabend) sind z.B.: Lerninhalte, Klassenklima, Klassenfahrten, Ausflüge, Schulveranstaltungen, ...
Die Schulpflegschaft
Mitglieder der Schulpflegschaft sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften. An den Sitzungen können auch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter mit beratender Stimme teilnehmen. Die oder der Vorsitzende der Schulpflegschaft lädt zu den Sitzungen ein und setzt die Tagesordnung fest. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll beratend an den Sitzungen teilnehmen. Die Eltern können auch unter sich über die Bildungs- und Erziehungsarbeit beraten.
Die Schulpflegschaft wählt eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und bis zu drei Stellvertreterinnen und Stellvertreter. Sie wählt außerdem die Elternvertretung für die Schulkonferenz. Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Interessen der Eltern berücksichtigen.
Die Schulpflegschaft vertritt die Interessen aller Eltern der Schule gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsgremien. Informationen der Schulleitung können so über die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften an alle Eltern weitergegeben werden. Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, sollten, falls das zeitlich möglich ist, vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird.
Die Schulkonferenz
Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit
- bis zu 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder
- bis zu 500 Schülerinnen und Schülern 12 Mitglieder
Bei der Verteilung der Sitze in der Schulkonferenz ist das Verhältnis 1:1 auf die Vertretungen der Lehrerinnen und Lehrer sowie der Eltern einzuhalten.
Die Schulkonferenz berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule. Das sind z.B.: Schulhaushalt, größere Anschaffungen, Lernmittel, Festlegung der beweglichen Ferientage, Grundsätze der schulischen Arbeit, Schulprogramm, ...
Die Schulkonferenz kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind in § 65 SchulG geregelt.
Beschlüsse der Schulkonferenz werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter.
Wahlen
Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden für ein Schuljahr gewählt.
Die Wahlen in den Klassenpflegschaften sollten in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden, die Wahlen in der Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der bisherige Vorsitzende ein. Wenn das nicht möglich ist, übernimmt diese Aufgabe in der Klassenpflegschaft die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer, in allen anderen Fällen die Schulleiterin oder der Schulleiter. Für das Verfahren in den schulischen Mitwirkungsgremien ist § 63 SchulG verbindlich, für die Wahlen zu diesen Gremien § 64 SchulG.
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Zuletzt aktualisiert von gs-theesen am 28.08.2011, 19:28:56.